§1 Geltungsbereich

Sportanlage Am Fasanengarten in 07907 Schleiz

 

§2 Widmung

Die Sportanlage dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen.

Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlage besteht nicht.

 

§3 Aufenthalt

In der Sportanlage dürfen sich während eines Spiels nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder Berechtigung mit sich führen. Diese sind innerhalb der Sportanlage auf Verlangen des Ordnungs-/Kontrolldienstes vorzuweisen.

 

§4 Eingangskontrolle

Der Ordnungs-/Kontrolldienst ist berechtigt, Personen – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen bzw feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

Personen , die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten der Anlage zu gehindert. Dasselbe gilt für Personen , gegen die innerhalb der BRD ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

Ein Anspruch der zurück-/ausgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 

§5 Verhalten in der Sportanlage

Innerhalb der Sportanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-/Ordnungsdienstes und des Rettungsdienstes sowie dem Stadionsprecher Folge zu leisten.

Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind frei zu halten.

§6 Verbote

Den Besucher der Sportanlage sind das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • rassistisches, fremdenfeindlich, extremistisches oder diskriminierendes Propagandamaterial
  • politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter
  • Waffen jeder Art
  • Sachen die als Waffen oder Wurfgeschosse dienen können
  • Glasflaschen
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Tiere

 

Verboten ist den Besuchern weiterhin:

  • jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art&Weise des Auftretens -einschließlich des Tragens rassistisch, fremdenfeindlich oder extremistischer Kleidung
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen zu besteigen oder zu überspringen
  • das Spielfeld mit Coachingzonen und die Innen-/Funktionsräume zu betreten
  • Feuer zu machen oder Feuerwerkskörper o.ä. Abzubrennen
  • ohne Erlaubnis des FSV Schleiz Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
  • bauliche Anlagen und Einrichtungen zu bemalen oder bekleben
  • außerhalb der sanitären Einrichtungen die Notdurft zu verrichten
  • die Sportanlage durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen
  • der Zutritt der Anlage unter erkennbar erheblichem Alkohol-/Drogeneinfluß
  •    

§7 Haftung

Das Betreten der Sportanlage erfolgt auf eigen Gefahr. Für Personen-/Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der FSV Schleiz nicht.

Unfälle oder Schäden sind dem FSV Schleiz unverzüglich melden.

 

§8 Zuwiderhandlungen

Wer den Vorschriften der §§3,4,5 und 6 zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße nach den Vorschriften des OWIG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2009, BGBI.I Nr.49 S.2353 Art.2) belegt werden.

 

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstiger Ordnungswidrigkeit, kann der FSV Schleiz Anzeige erstatten.

Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Anlage verwiesen werden und mit Stadionverbot belegt werden.

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt.

Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

Der Vorstand

des FSV Schleiz

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